|
Mehrwertsteuerrechner
Hier können Sie ausrechnen, wie viel Mehrwertsteuer Sie bezahlt
haben. Geben Sie dazu den Bruttobetrag und den Steuersatz an. Für
die Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.
»
diesen Rechner kostenlos für Ihre Homepage
» weitere
Steuerrechner
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Eine Zahl hat Ende 2006 und Anfang
2007 für reichlich Aufregung gesorgt: die 19. Die Mehrwertsteuer
wurde zum Jahreswechsel 2006 auf 2007 von 16 auf 19 Prozent
angehoben und sorgt somit für Mehrausgaben bei den Verbrauchern.
Dabei ist der umgangssprachlich benutzte Begriff der Mehrwertsteuer
eigentlich nicht richtig. Es handelt sich korrekterweise um die
Umsatzsteuer, die auf eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen
erhoben wird. Im erniedrigten Satz beträgt die Umsatzsteuer nur
sieben Prozent.
Die Umsatzsteuer ist vom Prinzip her
eine Verbrauchersteuer, die demnach auch von den Verbrauchern zu
tragen ist. Erhoben wird sie allerdings nicht bei den Konsumenten,
sondern den Unternehmern, die Umsatzsteuer verlangen und sie in der
Regel auf jeder Rechnung und jedem Kassenbon gesondert ausweisen.
Verpflichtet sind sie dazu, wenn die Rechnung an ein anderes
Unternehmen gerichtet ist. Da die Steuer über einen Umweg erhoben
wird, gilt sie als indirekte Steuer.
Abgeführt wird sie seitens der
Unternehmen über die monatliche oder vierteljährlich abzugebende
Voranmeldung. Hier wird die von den Unternehmen selbst für
Leistungen und Waren gezahlte Umsatzsteuer, die so genannten
Vorumsätze bzw. die Vorsteuer, mit der in Rechnung gestellten
Umsatzsteuer verrechnet. Hat eine Firma beispielsweise auf
Leistungen in Höhe von 100.000 Euro 19 Prozent Umsatzsteuer
verlangt, insgesamt also 19.000 Euro, und als Vorsteuer 15.000 Euro
gezahlt, muss die Differenz von 4.000 Euro an das Finanzamt
abgeführt werden. Sollte der Differenzbetrag negativ sein, erhält
der Unternehmer eine Gutschrift.
Auf welches Produkt und welche
Dienstleistungen Umsatzsteuer in welcher Höhe erhoben wird, regeln
das
Umsatzsteuergesetz, die
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und die
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung samt aller Neufassungen und
Ergänzungen. In der Regel gilt: Umsatzsteuer wird verlangt für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Einfuhr und den
innergemeinschaftlichen Erwerb. Der ermäßigte Steuersatz von sieben
Prozent wird dabei für Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften und
künstlerische Leistungen fällig. Der Regelsatz, der nunmehr bei 19
Prozent liegt, betrug 1968 noch zehn Prozent und stieg in
Ein-Prozent-Schritten bis 1998 auf 16 Prozent.
Entwicklung Umsatzsteuersätze
| Zeitraum |
voller Steuersatz in % |
ermäßigter Steuersatz in % |
| |
|
|
| Januar 1968 - Juni 1968 |
10 |
5 |
| Juli 1968 - Ende 1977 |
11 |
5,5 |
| Januar 1978 - Juni 1979 |
12 |
6 |
| Juli 1979 - Juni 1983 |
13 |
6,5 |
| Juli 1983 - Dezember 1992 |
14 |
7 |
| Januar 1993 - März 1998 |
15 |
7 |
| April 1998 - Dezember 2006 |
16 |
7 |
| ab Januar 2007 |
19 |
7 |
Weiterführende Links zur Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Bei der Einfuhr von Waren aus anderen Ländern fällt die
Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes auf die Ware weg. Dieser Umstand
würde sie billiger machen. Damit dies nicht so bleibt, und Waren aus
anderen Ländern einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber im Inland
hergestellten Waren haben, gibt es die Zölle, und auch noch die
Einfuhrumsatzsteuer.
Die Einfuhrumsatzsteuer fällt an bei Waren, die in die
Bundesrepublik Deutschland aus Drittländern eingeführt werden.
Sie ist - neben den Zollauflagen und "besonderen Verbrauchsteuern",
wie sie beispielsweise auf Tabakwaren und Alkohol erhoben wird, eine
so genannte "Verkehrsteuer" und eine nationale Abgabe. Im Grunde
genommen ist die Einfuhrumsatzsteuer nichts anderes als eine
"normale" Umsatzsteuer zusätzlich einer Einfuhrabgabe, ähnlich einer
Zollerhebung, die darauf erhoben wird, dass Waren aus anderen
Ländern bei uns eingeführt werden dürfen. Seit 1993, mit Vollendung
des Europäischen Binnenmarktes erhebt die Bundeszollverwaltung aus
„Harmonisierungsgründen“ keine Einfuhrumsatzsteuer mehr auf Waren im
kommerziellen innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Die Erhebung
einer Umsatzsteuer für diese Waren erfolgt nun mit Hilfe von
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern über die Finanzämter.
Sinn der Warenbesteuerung bei der Einfuhr von Gütern ist es, zu
verhindern, dass die Waren am Ende ohne Umsatzsteuer beim
Endverbraucher landen können, denn sonst wären diese ausländischen
Waren eindeutig im Wettbewerbsvorteil gegenüber den im Inland
hergestellten Waren, bei deren Umsatz der Endverbraucher die
Umsatzsteuer trägt.
Der Regelsteuersatz für die Einfuhrumsatzsteuer entspricht aus
diesem Grunde auch dem Regelsteuersatz der
Umsatzsteuer;
er liegt bei 19% und für die Umsatzsteuerermäßigten Warengruppen
ebenfalls bei 7%.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben,
dabei spielt es keine Rolle, ob eine Privatperson oder ein
Unternehmen die Ware einführt. Bei Wareneinfuhr zum gewerblichen
Wiederverkauf kann der Verkäufer die Einfuhrumsatzsteuer bei Verkauf
als Vorsteuer abziehen, so dass beim Verkauf der Waren nur der so
genannte "Mehrwert" versteuert wird. Damit wird die
Einfuhrumsatzsteuer für den Weiterveräußerer zum durchlaufenden
Posten; die Kosten trägt auch hier - genau wie bei der im Inland
entstehenden Umsatzsteuer - der Endverbraucher.
Weiterführende Links zur Einfuhrumsatzsteuer
|