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Schenkungen sind in
Deutschland vom Steuerrecht betroffen, soweit es sich nicht um
Gelegenheitsgeschenke handelt, wie sie z.B. zum Geburtstag oder zu
Weihnachten im "üblichen Rahmen" anfallen. Dieser "übliche Rahmen"
definiert sich nach den durchschnittlichen Lebensverhältnissen der
allgemeinen Bevölkerung, die Grenzen sind hier also fließend.
Die Schenkungsteuer ist über das
Erbschaftssteuergesetz geregelt. Auch so genannte "unbenannte
ehebedingte Zuwendungen", die man dem Partner z.B. zukommen lassen
möchte für die unentgeltliche Mithilfe im eigenen Betrieb
unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer, solange es sich
nicht um eine selbstgenutzte Familienwohnung im Inland oder um die
Übertragung von Miteigentumsanteilen handelt. Um den Beschenkten
nicht einer zusätzlichen Belastung durch die erhobene
Schenkungssteuer auszusetzen, sollte man sich vor einer größeren
Schenkung auf jeden Fall über die Schenkungssteuer informiert haben.
Eine Schenkung zu Lebzeiten bietet sich in Fällen an, in denen ein
Erblasser über ein Vermögen verfügt, bei dem die Freibeträge im
eintretenden Erbfall überschritten werden. Dann würde nämlich ein
nicht unerheblicher Teil des Erbes zu versteuern sein und an das
Finanzamt gehen.
Durch die Möglichkeit der Schenkung kann man das Vermögen unter
Umständen mit geringeren Verlusten übertragen. Der Vorteil an
Schenkungen ist, dass die jeweils geltenden Steuerfreibeträge für
Schenkungen jeweils nach Ablauf von 10 Jahren legal erneut in
Anspruch genommen werden können. So kann man unter Umständen sein
Erbe zu Lebzeiten innerhalb der Freibetragsgrenzen verschenken.
Hat man Kinder, dann steht jedem Kind ein Steuerfreibetrag von
205.000 Euro pro Elternteil einzeln zu. Damit wird es im Einzelfall
möglich, alle 10 Jahre einen Freibetrag von 410.000 Euro in Anspruch
zu nehmen, sofern jeder Elternteil als Einzelperson über das
entsprechende Vermögen, das unter die Freibetragsgrenze fällt,
verfügt. So genannte Kettenschenkungen, bei denen ein Ehepartner
zunächst die Schenkung auf den anderen Ehepartner überträgt mit dem
Endziel, dass das Kind letztendlich die volle Schenkung erhalten
soll, führen nicht zur doppelten Inanspruchnahme des Freibetrags.
Weiterhin gibt es die Variante der mittelbaren Schenkung. Das
bedeutet, dass man ein Geldgeschenk macht, unter der Bedingung, dass
davon ein vorher bestimmtes Grundstück erworben werden soll. Die
Schenkungssteuer wird dann nach dem Steuerwert des zu erwerbenden
Grundstücks berechnet, der unter dem tatsächlichen Verkehrswert
liegt.
Lebensversicherungen, die vor Ablauf ihrer Vertragslaufzeit zu
Lebzeiten verschenkt wurden werden steuerrechtlich mit dem
Rückkaufswert zum Schenkungszeitpunkt bewertet.
Weiterführende Links zur Schenkungsteuer
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