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Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Zinserträgen und
Dividenden unterliegen der Kapitalertragssteuer. Die Steuer ist in
dem Jahr zu leisten, in dem die Zinsgutschrift bzw. Dividende
gezahlt wurde.
Man unterscheidet je nach Art des Kapitalertrags
zwischen Zinsabschlagssteuer und Kapitalertragssteuer. Die
Zinsabschlagssteuer, die 30 % beträgt, ist auf Zinserträge aus
Spareinlagen, Kontoguthaben und depotverwahrte Wertpapiere zu
leisten. Die Kapitalertragssteuer in Höhe von 20 % entfällt auf
Dividendenerträge, wobei laut Halbeinkünfteverfahren
Dividendenerträge nur zur Hälfte steuerpflichtig sind. Sowohl auf
die Kapitalertragssteuer als auch auf die Zinsabschlagssteuer ist
zusätzlich der Solidaritätszuschlag von 5,5 % zu leisten.
Wandelanleihen unterliegen einem gesonderten Zinssatz von 25% Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Für
Tafelgeschäfte, d.h. wenn Zinskupons von Aktien und Wertpapieren zum
Einzug dem Kreditinstitut vorgelegt werden, ist ein Zinsabschlag von
35 % zu leisten.
Da Investmentfonds aus einer Vielzahl verschiedener Vermögenswerte
bestehen, ist auf jeden der jeweiligen Vermögenswerte der spezielle
Steuersatz anzuwenden.
Das Kreditinstitut, dass dem Kunden die Erträge vergütet hat, ist
verpflichtet den entsprechenden Steuersatz einzubehalten und an das
zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Der Kunden erhält hierüber eine
Steuerbescheinigung, die der Einkommenssteuererklärung beizufügen
ist, damit die Beträge als Einkommenssteuer-Vorauszahlung anerkannt
werden.
In einigen Fällen kann das Kreditinstitut auf das Einbehalten der
Kapitalertragssteuer verzichten. Jedem Steuerinländer steht je nach
Familienstand ein Freibetrag von 801 € bzw. 1602 € zu. Dieser setzt
sich aus dem Sparerfreibetrag in Höhe von 750 € bzw. 1500 € und der
Werbungskostenpauschale von 51 € bzw. 102 € zusammen. Zinserträge
aus Spareinlagen, Kontoguthaben, Wertpapieren und Dividendenerträge
sind bis zur Höhe des Freistellungsauftrags steuerfrei. Ferner
besteht die Möglichkeit eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu
beantragen. Diese gilt für 3 Jahre und kann u.a. für Kindern,
Studenten oder Rentnern beantragt werden. Hierdurch ist die Person
von jeglicher Kapitalertragssteuer befreit. Bei verzinslichen
Girokonten mit einem Zinssatz von 1 % oder weniger wird ebenfalls
keine Steuerzahlung verlangt. Des Weiteren sind Spareinlagen mit
einer Zinszahlung von 10 € oder weniger im Jahr steuerfrei.
Weiterführende Links zur Kapitalertragssteuer
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