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Jeder Arbeiter und Angestellte sieht
auf seinem Lohnstreifen, welche Beiträge von seinem Bruttoeinkommen
abgezogen werden. Dazu gehört unter anderem die Lohnsteuer, da
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 19
Einkommensteuergesetz lohnsteuerpflichtig sind. Der
Arbeitnehmer ist in diesem Sinne Schuldner der Lohnsteuer.
Einbehalten wird die Lohnsteuer als besondere Erhebungsform der
Einkommensteuer allerdings direkt durch den Arbeitgeber. Er hat
dafür zu sorgen, dass sie berechnet und an das Finanzamt abgeführt
wird.
Berechnungsgrundlage der Lohnsteuer
ist die Lohnsteuerkarte, die jährlich von den Gemeinden ausgegeben
werden. Auf der Lohnsteuerkarte steht nicht nur die Steuerklasse der
jeweiligen Person als wichtigstes Kriterium, sondern auch die Zahl
der Kinderfreibeträge, mögliche Pauschalbeträge und die
Religionszugehörigkeit. Wird im Laufe eines Jahre zu viel Lohnsteuer
erhoben, kann dies im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs geltend
gemacht werden.
Die Höhe der Steuer richtet sich
nach dem Arbeitslohn inklusive aller Sachbezüge, zu denen unter
anderem Kost und Logis sowie geldwerte Vorteile wie die private
Nutzung von Firmenfahrzeugen gehören. Die Berechnung erfolgt dann
anhand des Bruttolohns und der Lohnsteuerklasse, die in Stufen von I
bis VI unterteilt ist. Dabei gehören die Steuerklassen I, II und IV
zu den Einkommensteuer-Grundtarifen und die Steuerklassen III, V und
VI zu den so genannten Splittingverfahren. Zudem sind den einzelnen
Steuerklassen bestimmte Frei- und Pauschalbeträge zugeordnet, die
bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind.
In der Steuerklasse I sind
Arbeitnehmer, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht
zur Steuerklasse II oder III gehören. Die Steuerklasse II gilt
ebenso für verwitwete, geschiedene oder ledige Arbeitnehmer. Hinzu
kommt hier das Recht auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
wenn zumindest ein Kind im Haushalt lebt. Steuerklasse III umfasst
in erster Linie verheiratete Arbeitnehmer, allerdings auch Witwen
und Witwer im Folgejahr nach dem Tod des Partners. Gehen beide
Ehepartner einer Arbeit nach, wird für sie die Steuerklasse IV
ausgegeben. Die Steuerklasse V ist nur für Ehepartner, sofern der
andere in Steuerklasse III ist. Bezieht ein Arbeitnehmer bei
mehreren Arbeitgebern Gehalt, wird auf den weiteren Lohnsteuerkarten
die Steuerklasse VI angegeben.
Weiterführende Links zur Lohnsteuer
Formulare für die Lohnsteuer
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