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Die Körperschaftsteuer wird von den Ländern des Bundes erhoben und
ist eine Steuer auf das wirtschaftliche Ergebnis, dem Gewinn für
Kapitalgesellschaften, wie z. B. der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG). Sie wird auch
herangezogen für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
Genossenschaften und Vermögensmassen. Sie wird nicht mehr bei
Einzelunternehmen und Personengesellschaften veranschlagt. Die
Körperschaftsteuer zählt zu den direkten Steuern und ist zugleich
eine Personensteuer (wie auch die Einkommensteuer).
Körperschaften mit Sitz im Inland unterliegen der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht und sind mit ihrem ganzen Einkommen
steuerpflichtig unabhängig davon wo auf der Welt sie dieses Ergebnis
erzielt haben. (Dieses Einkommen nennt sich auch Welteinkommen.)
Andere Körperschaften, die ihren Sitz im Ausland haben, werden nur
mit ihrem Inlandseinkommen besteuert (beschränkte
Körperschaftspflicht).
In der EU hat diese Form der Körperschaftsteuer kaum eine Zukunft,
da das Steuersystem staatenübergreifend wirken muss.
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist das Einkommen, welches
die Körperschaft im jeweiligen Kalenderjahr erwirtschaftet
(Gewinnermittlung). Was zum Einkommen zählt und zur Versteuerung
herangezogen wird, ist im Einkommenssteuergesetz definiert. Hinzu
kommen allerdings noch die Besonderheiten der
Körperschaftsteuergesetze, in denen z. B. auch die verdeckten
Gewinnausschüttungen berücksichtigt werden müssen.
Die Körperschaftsteuer ist zu zahlen unabhängig davon, ob der Gewinn
im Unternehmen verbleibt oder ob er an die Anteileigner ausgezahlt
wird.
Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen somit parallel.
Dies bedeutet, dass der Gewinn zweimal besteuert wird: Einmal mit
der Körperschaftsteuer der Körperschaft von zurzeit 25 % (geplant
ab 2008 sind 15%) und dann erfolgt die zusätzliche Besteuerung bei
den Anteilseignern durch die zu veranschlagende und zu zahlende
persönliche Einkommenssteuer. Dies wird dann steuerliche
Doppelbelastung bzw. Doppelbesteuerung genannt. (Voraussetzung:
Kapitalgesellschaft und Anteilseigner haben ihren Sitz beide in
Deutschland.)
Um diese Doppelbesteuerung zu mildern, ist der Gewinnanteil
(Dividenden) beim Anteilseigner (Gesellschafter) zur Hälfte
steuerfrei. Dieses System wird Halbeinkünfteverfahren genannt und
ersetzt seit der Steuerreform 2000 das Anrechnungsverfahren. Es gilt
seit 2001 für Beteiligungen aus dem Ausland und seit 2002 ebenfalls
für Einnahmen, die aus inländischen Beteiligungen hervorgegangen
sind wie z. B.: Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile und u.
U. Genussscheine. Sie gilt übrigens auch für die Dividenden aus
einem Investmentfond. (Das Halbeinkünfteverfahren wird nicht
herangezogen für Einnahmen aus z. B. festverzinslichen Wertpapieren,
Genussscheinen, die als Gläubigerpapier dienen, Wandelanleihen etc.)
Körperschaftsteuerrechner
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dazu bitte den Gewinn und das Abrechnungsjahr an. Alle Berechnungen
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Weiterführende Links zur Körperschaftsteuer
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