Die Körperschaftsteuer wird von den Ländern des Bundes erhoben und ist eine Steuer auf das wirtschaftliche Ergebnis, dem Gewinn für Kapitalgesellschaften, wie z. B. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG). Sie wird auch herangezogen für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften und Vermögensmassen. Sie wird nicht mehr bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften veranschlagt. Die Körperschaftsteuer zählt zu den direkten Steuern und ist zugleich eine Personensteuer (wie auch die Einkommensteuer).
Körperschaften mit Sitz im Inland unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht und sind mit ihrem ganzen Einkommen steuerpflichtig unabhängig davon wo auf der Welt sie dieses Ergebnis erzielt haben. (Dieses Einkommen nennt sich auch Welteinkommen.) Andere Körperschaften, die ihren Sitz im Ausland haben, werden nur mit ihrem Inlandseinkommen besteuert (beschränkte Körperschaftspflicht).
In der EU hat diese Form der Körperschaftsteuer kaum eine Zukunft, da das Steuersystem staatenübergreifend wirken muss.
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist das Einkommen, welches die Körperschaft im jeweiligen Kalenderjahr erwirtschaftet (Gewinnermittlung). Was zum Einkommen zählt und zur Versteuerung herangezogen wird, ist im Einkommenssteuergesetz definiert. Hinzu kommen allerdings noch die Besonderheiten der Körperschaftsteuergesetze, in denen z. B. auch die verdeckten Gewinnausschüttungen berücksichtigt werden müssen.
Die Körperschaftsteuer ist zu zahlen unabhängig davon, ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt oder ob er an die Anteileigner ausgezahlt wird.
Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen somit parallel. Dies bedeutet, dass der Gewinn zweimal besteuert wird: Einmal mit der Körperschaftsteuer der Körperschaft von zurzeit 25 % (geplant ab 2008 sind 15%) und dann erfolgt die zusätzliche Besteuerung bei den Anteilseignern durch die zu veranschlagende und zu zahlende persönliche Einkommenssteuer. Dies wird dann steuerliche Doppelbelastung bzw. Doppelbesteuerung genannt. (Voraussetzung: Kapitalgesellschaft und Anteilseigner haben ihren Sitz beide in Deutschland.)
Um diese Doppelbesteuerung zu mildern, ist der Gewinnanteil (Dividenden) beim Anteilseigner (Gesellschafter) zur Hälfte steuerfrei. Dieses System wird Halbeinkünfteverfahren genannt und ersetzt seit der Steuerreform 2000 das Anrechnungsverfahren. Es gilt seit 2001 für Beteiligungen aus dem Ausland und seit 2002 ebenfalls für Einnahmen, die aus inländischen Beteiligungen hervorgegangen sind wie z. B.: Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile und u. U. Genussscheine. Sie gilt übrigens auch für die Dividenden aus einem Investmentfond. (Das Halbeinkünfteverfahren wird nicht herangezogen für Einnahmen aus z. B. festverzinslichen Wertpapieren, Genussscheinen, die als Gläubigerpapier dienen, Wandelanleihen etc.)
Körperschaftsteuerrechner
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