Erbschaftsteuer fällt an, wenn etwas kraft Todes eines anderen Menschen erworben wird. Unter die steuerpflichtigen Vorgänge fallen hierbei beispielsweise die gesetzliche Erbfolge, das Testament oder das Vermächtnis. Darüber hinaus regelt das Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) weitere Vermögensfälle, in denen Erbschaftssteuer zu zahlen ist.
Zur Grundlage der Ermittlung des steuerpflichtigen Wertes dient das Bewertungsgesetz. Hierbei wird jeder Wert des übertragenen Vermögens gesondert ermittelt. Üblicherweise wird der Verkaufspreis, der am Tage des Todes des Erblassers für den Vermögensgegenstand gemeinhin galt, zu Grunde gelegt. Man bezeichnet diesen Wert daher auch als Verkehrs- oder Marktwert. Eine Ausnahme bilden allerdings Häuser, Eigentumswohnungen und nicht bebaute Grundstücke, bei denen ein Wert unterhalb des Marktwertes gebildet wird.
Schulden, die mit dem Nachlass im Zusammenhang stehen, dürfen mit dem geerbten Vermögen verrechnet werden.
Dem Erbschaftssteuergesetz liegen drei Klassen zugrunde in denen Steuersätze und Freibeträge geregelt sind. Es wird das persönliche Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben berücksichtigt. Zur Steuerklasse I zählen Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, die Nachkommen der Kinder und Stiefkinder, die Eltern sowie Großeltern. Zur Steuerklasse II gehören die Eltern und Großeltern sofern sie nicht in der ersten Steuerklasse enthalten sind, Geschwister, die Nachkommen der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte des Erblassers. Zur Steuerklasse III zählen alle verbleibenden Erwerber des Erbes. Erbschaftssteuer fällt erst an, wenn der Wert der Erbschaft die Freigrenze überschreitet. Personen der Steuerklasse I haben für Hausrat (inklusive Wäsche und Kleidungsstücke) einen Freibetrag von 41.000 €. Für alle anderen beweglichen Gegenstände gilt die Freigrenze von 10.300 €.
Personen der Steuerklasse II und III steht ein Freibetrag von 10.300 € für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zu. Von den Freibeträgen ausgenommen sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Edelmetalle und ähnliches.
Des Weiteren stehen den Erben je nach Verhältnis zum Verstorbenen ein persönlicher Freibetrag sowie ein Versorgungsfreibetrag zu. Die Steuersätze, für Vermögenswerte, die die erwähnten Freibeträge überschreiten, liegen in Abhängigkeit zur Steuerklasse des Erben und Höhe des Vermögenswertes zwischen 7% und 50%.
Die Erbschaftssteuer ist sehr komplex und es empfiehlt sich immer einen Anwalt einzuschalten. Auch sollte zu Lebzeiten über die Möglichkeit einer kostenlosen Schenkung im Rahmen des Freibetrages nachgedacht werden. Somit lässt sich eine Menge Erbschaftsteuer sparen.
Weiterführende Links zur Erbschaftssteuer
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