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Erbschaftsteuer fällt an, wenn etwas kraft Todes eines anderen
Menschen erworben wird. Unter die steuerpflichtigen Vorgänge fallen
hierbei beispielsweise die gesetzliche Erbfolge, das Testament oder
das Vermächtnis. Darüber hinaus regelt das Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
weitere Vermögensfälle, in denen Erbschaftssteuer zu zahlen ist.
Zur Grundlage der Ermittlung des steuerpflichtigen Wertes dient das
Bewertungsgesetz. Hierbei wird jeder Wert des übertragenen Vermögens
gesondert ermittelt. Üblicherweise wird der Verkaufspreis, der am
Tage des Todes des Erblassers für den Vermögensgegenstand gemeinhin
galt, zu Grunde gelegt. Man bezeichnet diesen Wert daher auch als
Verkehrs- oder Marktwert. Eine Ausnahme bilden allerdings Häuser,
Eigentumswohnungen und nicht bebaute Grundstücke, bei denen ein Wert
unterhalb des Marktwertes gebildet wird.
Schulden, die mit dem Nachlass im Zusammenhang stehen, dürfen mit
dem geerbten Vermögen verrechnet werden.
Dem Erbschaftssteuergesetz liegen drei Klassen zugrunde in denen
Steuersätze und Freibeträge geregelt sind. Es wird das persönliche
Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben berücksichtigt. Zur
Steuerklasse I zählen Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, die Nachkommen
der Kinder und Stiefkinder, die Eltern sowie Großeltern. Zur
Steuerklasse II gehören die Eltern und Großeltern sofern sie nicht
in der ersten Steuerklasse enthalten sind, Geschwister, die
Nachkommen der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder,
Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte des Erblassers. Zur
Steuerklasse III zählen alle verbleibenden Erwerber des Erbes.
Erbschaftssteuer fällt erst an, wenn der Wert der Erbschaft die
Freigrenze überschreitet. Personen der Steuerklasse I haben für
Hausrat (inklusive Wäsche und Kleidungsstücke) einen Freibetrag von
41.000 €. Für alle anderen beweglichen Gegenstände gilt die
Freigrenze von 10.300 €.
Personen der Steuerklasse II und III steht ein Freibetrag von 10.300
€ für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zu. Von den
Freibeträgen ausgenommen sind Zahlungsmittel, Wertpapiere,
Edelmetalle und ähnliches.
Des Weiteren stehen den Erben je nach Verhältnis zum Verstorbenen
ein persönlicher Freibetrag sowie ein Versorgungsfreibetrag zu. Die
Steuersätze, für Vermögenswerte, die die erwähnten Freibeträge
überschreiten, liegen in Abhängigkeit zur Steuerklasse des Erben und
Höhe des Vermögenswertes zwischen 7% und 50%.
Die Erbschaftssteuer ist sehr komplex und es empfiehlt sich immer
einen Anwalt einzuschalten. Auch sollte zu Lebzeiten über die
Möglichkeit einer kostenlosen
Schenkung im Rahmen des Freibetrages nachgedacht werden.
Somit lässt sich eine Menge Erbschaftsteuer sparen.
Weiterführende Links zur Erbschaftssteuer
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