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Berechnung Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag /
Einkommensteuerrechner 2007 bis 2009
Mit unserem Einkommensteuerrechner können Sie ruckzuck Ihre
Steuerlast für das Steuerjahr 2007 / 2008 und 2009 berechnen. Geben Sie einfach das zu versteuernde
Einkommen an und Ihre persönlichen Verhältnisse. Die von Ihnen
eingegebenen Daten dürfen und werden von uns nicht gespeichert. Alle
Berechnungen ohne Gewähr.
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Steuerrechner
Einkommensteuer
Jedes Jahr kommt
Post vom Finanzamt. In der Regel ein großer graugrüner Umschlag, in
dem sich die Papiere für die Einkommensteuer samt einer umfassenden
Anleitung befinden. Da es schneller geht, nutzen viele
Steuerpflichtige inzwischen auch schon die Möglichkeit, ihre
Einkommensteuer-Erklärung über das Internet abzugeben. Gleich in
welcher Form die Daten übermittelt werden: Es ist eine leidige
Pflicht, die angesichts ständig neuer Regelungen für die meisten
Bürger kaum mehr überschaubar ist.
Vom Grundsatz her
ist es erst einmal recht einfach. Die Tücke liegt auch bei der
Einkommenssteuer wie immer im Detail. Einkommensteuerpflichtig ist
das Einkommen natürlicher Personen. Dazu gezählt werden Einkünfte,
die erzielt werden durch Forst- und Landwirtschaft, Gewerbebetriebe,
selbständige und nichtselbständige Arbeit Kapitalvermögen,
Vermietung, Verpachtung und Einkünfte, die beispielsweise aus einer
Rente bezogen werden. Bei einigen diesen Einkünfte erhebt das
Finanzamt die Einkommensteuer über die Kapitalertragsteuer oder die
Lohnsteuer als Steuerabzug.
Der sich daraus
ergebende Betrag bildet jedoch noch nicht die Grundlage für die
Berechnung der Einkommenssteuer. Von den Einkünften können bestimmte
Aufwendungen abgezogen werden. Dazu gehören die Werbungskosten.
Hierunter fallen unter gesetzlich genau abgesteckten Voraussetzungen
die Kosten für die Fahrt zur Arbeit, Bewerbungskosten, Kosten für
Arbeitsmittel sowie Arbeitskleidung und Fortbildungskosten.
Absetzbar sind ebenso Sonderausgaben wie Beiträge zur Renten-,
Unfall-, Haftpflicht-, Kranken-, Arbeitslosen- und
Pflegeversicherung, die Kirchensteuer und Aufwendungen, die für die
eigene Berufsausbildung nötig sind. Abzugsfähig sind weiterhin der
Altersentlastungsbetrag, Freibeträge für Kinder und außergewöhnliche
Belastungen wie zum Beispiel Kosten, die für die Beerdigung des
Ehepartners anfallen.
Werden allen Betrag
gegeneinander aufgerechnet, ergibt sich das zu versteuernde
Einkommen, von dem ein Grundfreibetrag steuerfrei bleibt. Dieser
Grundfreibetrag liegt bei rund 7.600 Euro bei Ledigen und 15.300
Euro bei Verheirateten. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem
Einkommensteuertarif. Der Eingangssteuersatz beträgt 15 Prozent, der
Spitzensteuersatz 48,5 Prozent. Generell soll die
Einkommensteuer
dem Gerechtigkeitsprinzip folgen, sprich gleiche Steuer bei gleichem
Einkommen und gleicher Leistungsfähigkeit. Da die Einkommensteuer
allerdings kaum Transparenz bietet, weil es zu viele
Sonderregelungen gibt, steht sie ständig in der Kritik.
Errechnung der Einkommensteuer
Vereinfacht:
(Einkommen - Aufwendungen - Pauschbeträge - bereits bez. Steuern +
Hinzurechnungen) = zu versteuerndes Einkommen
Die tatsächliche Steuerlast ist abhängig vom zu versteuernden
Einkommen und ist progressiv gestaffelt, d.h. je mehr Sie verdienen,
desto höher der Steuersatz und damit die Steuerbelastung. Etwas
weiter unten können Sie die Einkommensteuer ausrechnen.
Bereits bezahlte Steuern
Die bereits vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer wird mit der
Steuerlast verrechnet. Ebenfalls angerechnet wird die bereits
abgeführte Kapitalertragssteuer aus Gewinnausschüttungen durch
Kapitalgesellschaften oder Dividenden.
Zu versteuerndes Einkommen
Darunter versteht das Finanzamt alle Einnahmen, die nach dem
EkStG. einkommenssteuerpflichtig sind. Folgende Einnahmen müssen
versteuert werden:
- Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkommen aus Gewerbebetrieb
- Einkommen aus selbständiger Arbeit
- Einkommen aus Kapitalvermögen
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstiges Einkommen
Reichensteuer
Die Reichensteuer kann ebenso auch Neidsteuer oder Millionärssteuer
genannt werden. Dieser Begriff wurde bekannt nach der
Reformdiskussion der Bundestagswahl im Jahre 2005, die um das
deutsche Steuerrecht handelte. Vereinbart wurde diese Reichensteuer,
die eine Erhöhung der Einkommenssteuer bei besonders hohem Einkommen
bedeutet, im Koalitionsvertrag zwischen SPD, CDU und CSU am 11.
November 2005. Im Deutschen Bundestag beschloss die große Koalition
am 29. Juni 2006 die Einführung der Reichensteuer mit einer Mehrheit
an Stimmen gegen FDP, Linkspartei und den Grünen. Beim
Steueränderungsgesetz 2007 wurde sie eingeführt und findet seit dem
1. Januar 2007 seine Gültigkeit.
Die Reichensteuer sieht vor, dass bei Ledigen ab 250.000 Euro und
Verheirateten ab 500.000 Euro ein Spitzensteuersatz von 42 auf 45 %
angehoben wird. Außerdem wurde auch ein Entlastungsbetrag
eingeführt. Dieser sorgt für das Rückgängig- Machen der tariflichen
Anhebung der Gewinneinkünfte. Gewährt wird der Entlastungsbetrag nur
zwischen 1. Januar 2007 und 1. Januar 2008 mit der Begründung, dass
ab 2008 voraussichtlich eine neue Unternehmenssteuerreform in Kraft
tritt.
Unter anderem wegen des populistischen Begriffes löste die
Reichensteuer eine starke politische Diskussion aus. In erster Linie
wurde stark kritisiert, es würde nur wenige Auswirkungen haben und
niemandem wirklich helfen. Ein Wirtschaftswissenschaftler, Rudolf
Hickel, sagte der Reichensteuer einen Placebo-Effekt nach, da eine
zeitlich begrenzte Steuerspitzensatzerhöhung effektiver sei.
Ebenfalls lehnte auch die Linkspartei die Reichensteuer ab, aufgrund
ihrer unzureichenden Wirkung bei Vergleich mit den Senkungen des
Spitzensteuersatzes in den Vorjahren. Peter Ramsauer, Vorsitzender
im Bundestag der CSU-Landesgruppe, benannte diese Steuer eine
"ökonomisch unsinnige Neidsteuer". Auch Karl Heinz Däke, der
Präsident vom Bund der Steuerzahler, hatte starke
verfassungsrechtliche Bedenken bei dem Umsetzen der Reichensteuer.
Wohingegen Franz Müntefering die Reichensteuer zum größten Teil
befürwortete, mit der Argumentation, dass die Reichen mehr Steuern
zahlen können. Die Befürworter hielten an der
Belastungsgerechtigkeit fest, so dass jeder das tragen solle, was er
auch tragen könne. Nach ökonomischen Untersuchungen stellte sich
heraus, dass diese Gesetzesänderung kein stimmiges Modell ist,
welches ungewollte Effekte hervorruft.
Weiterführende Links zur Einkommensteuer
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